RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0072

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Ausführungen zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Bescheides und dazu, dass im Beschwerdefall näher bezeichnete Darlegungen (Bezugnahme auf das öffentliche Interesse an der Energiewirtschaft, Hinweis auf infolge Ablaufes der Befristung gegenstandslose Rodungsbescheide und Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren) - wären sie Inhalt des angefochtenen Bescheides - diesen nicht tragen könnten; denn sie entsprechen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Bescheides. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren. Insoweit ist auf das E vom 20. Juni 2002, Zl. 99/07/0163, zu verweisen, mit dem der das Zwangsrecht im Instanzenzug einräumende Bescheid der belangten Behörde insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In diesem E vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Behauptung, es liege das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand, nicht ausreiche, das Vorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse darzulegen. Der angefochtene Bescheid könnte somit in der Frage des öffentlichen Interesses am Rodungsvorhaben auch nicht auf die in der Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 gelegene Dokumentation eines öffentlichen Interesses gestützt werden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X05

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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