RS Dok 2005/12/13 141/10-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Norm

ZustG
BDG §108

Rechtssatz

Die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für die Vertretung vor Behörden bewirkt zwar den Verlust der Prozessfähigkeit, so dass behördliche Schriftstücke der unter Sachwalterschaft stehenden Person nicht rechtswirksam zugestellt werden können. Nach herrschender Ansicht bewirkt jedoch die Handlungsunfähigkeit beim Vollmachtgeber kein Erlöschen eines gültig zustande gekommenen Vollmachtsverhältnisses (Erich FEIL, Sachwalterrecht und Unterbringungsgesetz, 2. Auflage, Linde Verlag, Seite 37, 2. Absatz).

Dokumentnummer

BEKRS_20051213_141_10_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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