Norm
BDG §91Schlagworte
Zurechnungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, SachwalterschaftRechtssatz
Nach § 273a Abs. 1 ABGB wirkt sich die Bestellung eines Sachwalters nur auf die rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit aus. Der deliktische Bereich der Handlungsfähigkeit wird dabei nicht berührt. Selbst bei Sachwalterbestellung bleibt daher die zivilrechtliche und strafrechtliche Deliktsfähigkeit des Betroffenen aufrecht (siehe Erich FEIL, Sachwalterrecht und Unterbringungsgesetz, 2. Aufl., Seite 41 Rz 30 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).Nach Paragraph 273 a, Absatz eins, ABGB wirkt sich die Bestellung eines Sachwalters nur auf die rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit aus. Der deliktische Bereich der Handlungsfähigkeit wird dabei nicht berührt. Selbst bei Sachwalterbestellung bleibt daher die zivilrechtliche und strafrechtliche Deliktsfähigkeit des Betroffenen aufrecht (siehe Erich FEIL, Sachwalterrecht und Unterbringungsgesetz, 2. Aufl., Seite 41 Rz 30 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Dokumentnummer
BEKRS_20051213_141_10_BK_05_02