RS Dok 2005/12/14 148/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Norm

BDG §38 Abs3 Z4
AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3

Schlagworte

Versetzung, Antrag auf Wiederaufnahme, Disziplinarverfahren, Ausgang kein Wiederaufnahmegrund, keine Vorfrage, keine Bindung

Rechtssatz

Mit Ausnahme des Sonderfalles des § 38 Abs. 3 Ziffer 4 BDG, der vom Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe ausgeht, gibt es keine Bindung der im Versetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Behörde an Entscheidungen der Disziplinarbehörden. Dies ergibt sich auch zwangsläufig aus den ganz verschiedenen Zielsetzungen dieser beiden Verfahren. Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, zentral ist hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung ist somit nicht als weitere Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes.Mit Ausnahme des Sonderfalles des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 BDG, der vom Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe ausgeht, gibt es keine Bindung der im Versetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Behörde an Entscheidungen der Disziplinarbehörden. Dies ergibt sich auch zwangsläufig aus den ganz verschiedenen Zielsetzungen dieser beiden Verfahren. Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, zentral ist hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung ist somit nicht als weitere Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes.

Das wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung eines Beamten zulässig macht, ist ausschließlich nach diesen objektiven Parametern und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (siehe dazu auch BerK 06.03.1996, GZ 1/8-BK/96).

Ein rechtskräftiger Freispruch in einem strafgerichtlichen Verfahren bzw. die Zurücklegung einer Strafanzeige nach § 90 Abs. 1 StPO sowie das Absehen der zuständigen DK von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Einbringung einer Disziplinaranzeige stellen keine das Versetzungsverfahren betreffende Vorfrage dar, die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Ziffer 3 AVG 1991 bieten könnten (vgl. BerK 31.08.2000, GZ 103/14-BK/98; BerK 13.07.2001, GZ 78/10-BK/01; BerK 16.08.1999, GZ 112/6-BK/98; BerK 07.07.1999, GZ 12/8-BK/99).Ein rechtskräftiger Freispruch in einem strafgerichtlichen Verfahren bzw. die Zurücklegung einer Strafanzeige nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO sowie das Absehen der zuständigen DK von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Einbringung einer Disziplinaranzeige stellen keine das Versetzungsverfahren betreffende Vorfrage dar, die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 AVG 1991 bieten könnten vergleiche BerK 31.08.2000, GZ 103/14-BK/98; BerK 13.07.2001, GZ 78/10-BK/01; BerK 16.08.1999, GZ 112/6-BK/98; BerK 07.07.1999, GZ 12/8-BK/99).

Dokumentnummer

BEKRS_20051214_148_9_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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