RS Dok 2005/12/16 142/9-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2005
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Norm

BDG §59
BDG §112 Abs1
StGB §304
  1. StGB § 304 heute
  2. StGB § 304 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 304 gültig von 28.12.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  4. StGB § 304 gültig von 01.09.2009 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StGB § 304 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 304 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StGB § 304 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  9. StGB § 304 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, Verdacht der Geschenkannahme, Suspendierung

Rechtssatz

Auch der Verdacht der bloßen Geschenkannahme, die gemäß § 304 StGB durchaus strafrechtlich relevant sein kann, ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit und somit auch das Ansehen des Dienstes schwer zu schädigen und zu gefährden, da auch der bloße Anschein von Korruption vermieden werden soll. Die Vermeidung derartiger Vorkommnisse bildet auch ein wesentliches dienstliches Interesse im Sinne einer gesetzeskonformen Amtsführung, mit der die Annahme von Geschenken durch Bea auch für pflichtgemäße Amtshandlungen unvereinbar ist. Da der BW mit einem derartigen Tatverhalten (sollte sich der gegen ihn im Raum stehende Verdacht bewahrheiten), im Verdacht der Begehung äußerst gravierender Dienstpflichtverletzungen steht, erweist sich die Suspendierung als gerechtfertigt (VwGH 18.3.1998, 96/09/0006; 29.4.2004, 2001/09/0089.)Auch der Verdacht der bloßen Geschenkannahme, die gemäß Paragraph 304, StGB durchaus strafrechtlich relevant sein kann, ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit und somit auch das Ansehen des Dienstes schwer zu schädigen und zu gefährden, da auch der bloße Anschein von Korruption vermieden werden soll. Die Vermeidung derartiger Vorkommnisse bildet auch ein wesentliches dienstliches Interesse im Sinne einer gesetzeskonformen Amtsführung, mit der die Annahme von Geschenken durch Bea auch für pflichtgemäße Amtshandlungen unvereinbar ist. Da der BW mit einem derartigen Tatverhalten (sollte sich der gegen ihn im Raum stehende Verdacht bewahrheiten), im Verdacht der Begehung äußerst gravierender Dienstpflichtverletzungen steht, erweist sich die Suspendierung als gerechtfertigt (VwGH 18.3.1998, 96/09/0006; 29.4.2004, 2001/09/0089.)

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20051216_142_9_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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