RS Dok 2006/1/18 115, 116/15-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2006
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Norm

BDG §95 Abs2
StPO §90a
  1. StPO § 90a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Im Fall der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Anwendung der Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs. 1 StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094).Im Fall der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Anwendung der Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094).

Anders als bei Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden in diesem Fall vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und - auf dessen Ergebnisse gestützt - zu beurteilen, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht.

Dokumentnummer

DOKRS_20060118_115_116_15_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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