RS Dok 2006/1/18 115, 116/15-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2006
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Norm

BDG §124 Abs6
BDG §126 Abs1
AVG §37
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verlesen von Niederschriften, Geständnis

Rechtssatz

Aufgrund des gemäß § 126 Abs. 1 BDG im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der DK getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen (sinngemäß VwGH 16.7.1992, 92/09/0016; 15.9.2004, 2003/09/0017). Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht (DOK 5.11.2003, 54/8-DOK/03).Aufgrund des gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der DK getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen (sinngemäß VwGH 16.7.1992, 92/09/0016; 15.9.2004, 2003/09/0017). Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht (DOK 5.11.2003, 54/8-DOK/03).

Da für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen von der Disziplinarbehörde nicht unmittelbar einvernommen wurden, weist das von der Erstinstanz durchgeführte Verfahren einen wesentlichen prozessualen Fehler auf.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besch der in den Akten aufscheinenden Darstellung des verfahrensgegenständlichen Geschehens durch seine frühere Ehefrau grundsätzlich zustimmte und sein schwer wiegendes außerdienstliches Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz somit eingestand.

DK: Verweis (Ber d Besch u d DA)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20060118_115_116_15_DOK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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