Norm
BDG §124 Abs6Schlagworte
Disziplinarverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verlesen von Niederschriften, GeständnisRechtssatz
Aufgrund des gemäß § 126 Abs. 1 BDG im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der DK getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen (sinngemäß VwGH 16.7.1992, 92/09/0016; 15.9.2004, 2003/09/0017). Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht (DOK 5.11.2003, 54/8-DOK/03).Aufgrund des gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der DK getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen (sinngemäß VwGH 16.7.1992, 92/09/0016; 15.9.2004, 2003/09/0017). Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht (DOK 5.11.2003, 54/8-DOK/03).
Da für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen von der Disziplinarbehörde nicht unmittelbar einvernommen wurden, weist das von der Erstinstanz durchgeführte Verfahren einen wesentlichen prozessualen Fehler auf.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besch der in den Akten aufscheinenden Darstellung des verfahrensgegenständlichen Geschehens durch seine frühere Ehefrau grundsätzlich zustimmte und sein schwer wiegendes außerdienstliches Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz somit eingestand.
DK: Verweis (Ber d Besch u d DA)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20060118_115_116_15_DOK_05_02