Norm
BDG §38 Abs1Schlagworte
nachgeordnete DBeh, Zuständigkeit für dienstbehördenübergreifende Versetzungen; Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen für Beamte der BundespolizeidirektionenRechtssatz
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß § 38 BDG von der BPD L., der mit 1.7.2005 der Wachkörper Bundespolizei nicht mehr beigegeben, sondern bloß unterstellt ist (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz SPG), zum Stadtpolizeikommando (SPK) L., das gemäß § 10 Abs. 1 SPG dem Landespolizeikommando (LPK) OÖ nachgeordnet ist, somit um Zuweisung eines Bea zu einer anderen Dienststelle (im Zuständigkeitsbereich einer anderen DBeh, nämlich des LPK OÖ). Es ist somit die Frage zu klären, welche Behörde, nämlich die nachgeordnete DBeh oder das BMI als oberste DBeh, für eine derartige dienstbehördenübergreifende Versetzung zuständig ist. Damit hat sich die BerK bereits einmal (BerK 13.6.2005, GZ 55/9- BK/05) auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass der Gesetzgeber mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I 119/2002, die dienstbehördlichen Zuständigkeiten, ausgenommen jene, für die der Zentralstelle angehörenden Bea, "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen wollte. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Oberbehörde als oberste DBeh in erster Instanz liegt demnach auch bei dienstbehördenübergreifenden Maßnahmen nicht vor. § 2 Abs. 5 DVG findet auch im gegenständlichen Fall Anwendung: § 7 Abs. 4a SPG stellt zwar eine besondere Zuständigkeitsvorschrift iSd § 2 Abs. 1 DVG dar, diese ist aber nur geeignet, gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz DVG die Anwendung der Abs. 2 bis 9 des § 2 auszuschließen, "soweit" sie keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthält. Eine Zuständigkeitsvorschrift "im einzelnen Fall", also insbesondere bei dienstbehördenübergreifenden Maßnahmen ist aber dem gesamten SPG nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 DVG, der durch die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SPG in seiner Anwendung als Subsidiärbestimmung verdrängt wird, findet somit § 2 Abs. 5 DVG auch in gegenständlichem Fall volle Anwendung. Die SID OÖ war somit als DBeh für die BPD L., der der BW angehört, für die in Aussicht genommene Versetzung zum SPK L. zuständig.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG von der BPD L., der mit 1.7.2005 der Wachkörper Bundespolizei nicht mehr beigegeben, sondern bloß unterstellt ist (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz SPG), zum Stadtpolizeikommando (SPK) L., das gemäß Paragraph 10, Absatz eins, SPG dem Landespolizeikommando (LPK) OÖ nachgeordnet ist, somit um Zuweisung eines Bea zu einer anderen Dienststelle (im Zuständigkeitsbereich einer anderen DBeh, nämlich des LPK OÖ). Es ist somit die Frage zu klären, welche Behörde, nämlich die nachgeordnete DBeh oder das BMI als oberste DBeh, für eine derartige dienstbehördenübergreifende Versetzung zuständig ist. Damit hat sich die BerK bereits einmal (BerK 13.6.2005, GZ 55/9- BK/05) auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass der Gesetzgeber mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002,, die dienstbehördlichen Zuständigkeiten, ausgenommen jene, für die der Zentralstelle angehörenden Bea, "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen wollte. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Oberbehörde als oberste DBeh in erster Instanz liegt demnach auch bei dienstbehördenübergreifenden Maßnahmen nicht vor. Paragraph 2, Absatz 5, DVG findet auch im gegenständlichen Fall Anwendung: Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG stellt zwar eine besondere Zuständigkeitsvorschrift iSd Paragraph 2, Absatz eins, DVG dar, diese ist aber nur geeignet, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz DVG die Anwendung der Absatz 2 bis 9 des Paragraph 2, auszuschließen, "soweit" sie keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthält. Eine Zuständigkeitsvorschrift "im einzelnen Fall", also insbesondere bei dienstbehördenübergreifenden Maßnahmen ist aber dem gesamten SPG nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu Paragraph 2, Absatz 2, DVG, der durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG in seiner Anwendung als Subsidiärbestimmung verdrängt wird, findet somit Paragraph 2, Absatz 5, DVG auch in gegenständlichem Fall volle Anwendung. Die SID OÖ war somit als DBeh für die BPD L., der der BW angehört, für die in Aussicht genommene Versetzung zum SPK L. zuständig.
Dokumentnummer
BEKRS_20060126_168_10_BK_05_01