Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Entscheidungsfrist, Übergang der Entscheidungspflicht, DevolutionRechtssatz
Da die DBeh über einen mehr als sechs Monate andauernden Zeitraum, über den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht entschieden hat, ist der Devolutionsantrag berechtigt. Die Auffassung der DBeh, diese Verzögerung sei ihr nicht anzulasten, da sie das Ergebnis des bewertungsrechtlichen Vorverfahrens habe abwarten müssen, überzeugt schon deshalb nicht, weil nach der Erlassung dieses Bescheides noch eine Entscheidungsfrist von etwa einem Monat offen stand.
Dokumentnummer
BEKRS_20060127_135_11_BK_05_02