RS Dok 2006/2/3 212/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2006
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Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, Weiterleitung an zuständige Behörde

Rechtssatz

Die BerK ist gemäß § 41a Abs. 6 BDG nur zuständig, in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG zu entscheiden. Nicht von dieser Kompetenz umfasst sind jedoch Feststellungen über weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche, wie vorliegendenfalls die Feststellung der Einstufung des BW. In diesem Umfang war daher die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige DBeh weiterzuleiten.Die BerK ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG nur zuständig, in Angelegenheiten u.a. der Paragraphen 38 und 40 BDG zu entscheiden. Nicht von dieser Kompetenz umfasst sind jedoch Feststellungen über weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche, wie vorliegendenfalls die Feststellung der Einstufung des BW. In diesem Umfang war daher die Berufung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige DBeh weiterzuleiten.

Dokumentnummer

BEKRS_20060203_212_9_BK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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