Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in besoldungsrechtlichen AngelegenheitenRechtssatz
Die BerK ist gemäß § 41a Abs. 6 BDG nur zuständig, in Angelegenheiten ua. der §§ 38 und 40 BDG zu entscheiden. Nicht von dieser Kompetenz umfasst sind jedoch Feststellungen über weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche, wie sie etwa aus § 106 Abs. 1 GehG resultieren. In diesem Umfang war daher die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige DBeh weiterzuleiten (vgl. zB BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05 uva.).Die BerK ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG nur zuständig, in Angelegenheiten ua. der Paragraphen 38 und 40 BDG zu entscheiden. Nicht von dieser Kompetenz umfasst sind jedoch Feststellungen über weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche, wie sie etwa aus Paragraph 106, Absatz eins, GehG resultieren. In diesem Umfang war daher die Berufung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige DBeh weiterzuleiten vergleiche zB BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05 uva.).
Dokumentnummer
BEKRS_20060215_172_9_BK_05_03