Norm
AVG §37Schlagworte
Beweisverfahren, widersprechende Aussagen, höhere Glaubwürdigkeit der Angaben bei ErstvernehmungRechtssatz
In zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des BW weisen erfahrungsgemäß eine höhere Glaubwürdigkeit auf als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u. a.). Bei bloß leugnendem Vorbringen eines mutmaßlichen Täters und gänzlichem Abstreiten des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes muss bzw. kann es keinesfalls prima vista auf jeden Fall zu einem Freispruch kommen; den Angaben des mutmaßlichen Opfers einer Verfehlung der verfahrensgegenständlichen Art (sexuelle Belästigung) wird dabei wesentliche und entscheidende Bedeutung zukommen, wobei auch zu beachten ist, dass ein Zeuge (eine Zeugin) im Fall einer Falschaussage bzw. einer bewusst wahrheitswidrigen Bezichtigung einer anderen Person der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.
Dokumentnummer
BEKRS_20060220_171_10_BK_05_02