RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §18 Abs2;
WaffG 1986 §18 Abs5;
WaffG 1996 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0367 E 20. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die belBeh hat ihr Ermessen iSd Gesetzes gehandhabt, wenn sie bei der Abwägung des vom ASt geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seinem Interesse an der Verwendung einer eigenen militärischen Waffe (Kriegsmaterial) bei einem näher bezeichneten Bewerb im Rahmen eines Vereines, mit dem öff Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem ASt die beantragte Ausnahmebewilligung nicht erteilt hat.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110103.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten