Norm
BDG §41a Abs5Schlagworte
Vorfrage, präjudizielle Rechtsfrage, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens, ex lege Tatbestände, keine Unterbrechung für Dauer eines Verfahrens vor dem VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Zum Antrag, das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung des VfGH auszusetzen (zu unterbrechen), ist zu bemerken, dass der Einleitungsbeschluss rechtskräftig verfügt wurde und der Beschwerde des BW an den VfGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Weiters liegt auch kein Fall des - nach § 41 f Abs. 1 BDG auch von der BerK anzuwendenden - § 38 AVG vor, wonach die Behörde das Verfahren (nur dann) aussetzen kann, wenn Vorfragen auftauchen, "die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilden oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Unter einer "Vorfrage" (im hier relevanten verfahrensrechtlichen Sinn) ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (VwSlg. 10.383 A). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist aber nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine "notwendige Grundlage" - ist. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.Weiters liegt auch kein Fall des - nach Paragraph 41, f Absatz eins, BDG auch von der BerK anzuwendenden - Paragraph 38, AVG vor, wonach die Behörde das Verfahren (nur dann) aussetzen kann, wenn Vorfragen auftauchen, "die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilden oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Unter einer "Vorfrage" (im hier relevanten verfahrensrechtlichen Sinn) ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (VwSlg. 10.383 A). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist aber nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine "notwendige Grundlage" - ist. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
Das Disziplinarverfahren kennt auch sonst kein "Ruhen des Verfahrens" für die Dauer eines Verfahrens vor dem VfGH. Ein Disziplinarverfahren ist zwar nach § 114 Abs. 2 BDG dann (und nur dann) zu unterbrechen, wenn Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsstrafbehörde erstattet wurde. Nach Zurücklegung der Anzeige ist das Disziplinarverfahren aber nach § 114 Abs. 3 BDG in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.Das Disziplinarverfahren kennt auch sonst kein "Ruhen des Verfahrens" für die Dauer eines Verfahrens vor dem VfGH. Ein Disziplinarverfahren ist zwar nach Paragraph 114, Absatz 2, BDG dann (und nur dann) zu unterbrechen, wenn Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsstrafbehörde erstattet wurde. Nach Zurücklegung der Anzeige ist das Disziplinarverfahren aber nach Paragraph 114, Absatz 3, BDG in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.
Die BerK wiederum hat gemäß § 41a Abs. 5 BDG ihre Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Diese gesetzlichen Fristsetzungen stehen daher dem vom BW beantragten "Ruhen des Verfahrens" entgegen.Die BerK wiederum hat gemäß Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG ihre Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Diese gesetzlichen Fristsetzungen stehen daher dem vom BW beantragten "Ruhen des Verfahrens" entgegen.
Dokumentnummer
BEKRS_20060228_21_10_BK_06_02