RS Dok 2006/3/1 145/9-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2006
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Norm

BDG §44 Abs1
AVG §38
AVG §69 Abs1

Schlagworte

Nichtbefolgung einer Weisung, Ausübung einer Nebenbeschäftigung trotz bescheidmäßiger Untersagung, Aufhebung des Untersagungsbescheides kein Wiederaufnahmegrund für Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Die nunmehr erfolgte ersatzlose Behebung des Untersagungsbescheides hinsichtlich der vom ASt ausgeübten Nebenbeschäftigung durch die DBeh bzw. das diesem Ersatzbescheid zugrunde liegende Erk des VwGH können nicht als abweichende Entscheidung einer für das gegenständliche Disziplinarverfahren wesentlichen Vorfrage iSd § 38 AVG angesehen werden, da die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides keine Präjudizialität für die Disziplinarbehörden entfalten kann. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 13.12.1990, 90/09/0002). Der Untersagungsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Disziplinarbehörden. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides betrifft auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsfrage, ob das dem ASt angelastete Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu werten war oder nicht, da die Frage, ob der ASt seine Gehorsamspflicht bzw. Unterstützungspflicht gegenüber der Dienstbehörde verletzt hat, unabhängig davon im Disziplinarverfahren zu lösen war. Die Frage, ob der ASt seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt hat oder nicht, bildet die Hauptfrage des gegen den ASt durchgeführten Disziplinarverfahrens, schon aus diesem Grund kann im gegenständlichen Disziplinarverfahren kein Fall nach § 69 Abs. 1 Z 3 BDG vorliegen. Ebenso wenig kann die nunmehr erfolgte Beseitigung des gegen den ASt ergangenen Untersagungsbescheides den Tatbestand nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllen, da damit kein neuer Umstand aufgetreten ist, der ein anderes Ergebnis des gegen den ASt durchgeführten Disziplinarverfahrens bewirkt hätte, weil weder das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung des ASt nach § 44 Abs. 1 BDG noch die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe davon berührt wird.Die nunmehr erfolgte ersatzlose Behebung des Untersagungsbescheides hinsichtlich der vom ASt ausgeübten Nebenbeschäftigung durch die DBeh bzw. das diesem Ersatzbescheid zugrunde liegende Erk des VwGH können nicht als abweichende Entscheidung einer für das gegenständliche Disziplinarverfahren wesentlichen Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG angesehen werden, da die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides keine Präjudizialität für die Disziplinarbehörden entfalten kann. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 13.12.1990, 90/09/0002). Der Untersagungsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Disziplinarbehörden. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides betrifft auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsfrage, ob das dem ASt angelastete Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu werten war oder nicht, da die Frage, ob der ASt seine Gehorsamspflicht bzw. Unterstützungspflicht gegenüber der Dienstbehörde verletzt hat, unabhängig davon im Disziplinarverfahren zu lösen war. Die Frage, ob der ASt seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt hat oder nicht, bildet die Hauptfrage des gegen den ASt durchgeführten Disziplinarverfahrens, schon aus diesem Grund kann im gegenständlichen Disziplinarverfahren kein Fall nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorliegen. Ebenso wenig kann die nunmehr erfolgte Beseitigung des gegen den ASt ergangenen Untersagungsbescheides den Tatbestand nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllen, da damit kein neuer Umstand aufgetreten ist, der ein anderes Ergebnis des gegen den ASt durchgeführten Disziplinarverfahrens bewirkt hätte, weil weder das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung des ASt nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG noch die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe davon berührt wird.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens war daher nicht stattzugeben.

Dokumentnummer

DOKRS_20060301_145_9_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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