Norm
DVG §2 Abs2Schlagworte
zuständige Dienstbehörde, dienstzugeteilter BeamterRechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eines Bea, der der obersten DBeh ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, die oberste DBeh in erster Instanz zuständig.Nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eines Bea, der der obersten DBeh ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, die oberste DBeh in erster Instanz zuständig.
Da der BW bereits seit 2003 und damit länger als zwei Monate der obersten DBeh zugeteilt ist, wäre diese zur Erlassung eines Verwendungsänderungsbescheides zuständig und war somit der Bescheid des LPK OÖ wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20060316_35_16_BK_06_01