Norm
DVG §2 Abs2Rechtssatz
Mit der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung - DPÜ-VO 2005, BGBl. II 205/2005, wurden in § 1 als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2, zweiter Satz DVG 1984, folglich als DBeh 1. Instanz, unter anderem die Landespolizeikommanden bestimmt. Welche DBeh im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich gemäß § 2 Abs. 5 DVG bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört.Mit der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung - DPÜ-VO 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2005,, wurden in Paragraph eins, als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, zweiter Satz DVG 1984, folglich als DBeh 1. Instanz, unter anderem die Landespolizeikommanden bestimmt. Welche DBeh im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz 5, DVG bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört.
Da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das LGK NN. nicht mehr existent und der BW dem Landespolizeikommando NN. noch nicht angehörig war, war somit die Zuständigkeit des BMI zur Erlassung des Versetzungsbescheides gegeben.
Dokumentnummer
BEKRS_20060316_214_9_BK_05_01