Norm
BDG §38 Abs7Schlagworte
Devolutionsantrag, Zulässigkeit, Feststellung der Rechtsstellung nach Aufhebung des Abberufungsbescheides durch Berufungsinstanz; mittlerweile erfolgte Versetzung auf Antrag, kein Feststellungsinteresse mehrRechtssatz
Der Antrag stellt auf Feststellung der Rechtsstellung des ASt nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Abberufungsbescheides in Bezug auf seinen ArbPl ab. Der Antrag zielt somit auf die Feststellung eines sich aus der aufhebenden Entscheidung der BerK ergebenden subjektiven Rechtes ab, so verwendet zu werden, wie dies vor dem Abberufungsbescheid der Fall gewesen ist. Da der Antrag eine Angelegenheit der §§ 38, 40 BDG betrifft, ist eine Zuständigkeit der BerK über den Devolutionsantrag in Sinne des Antrages des Antragsstellers gegeben.Der Antrag stellt auf Feststellung der Rechtsstellung des ASt nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Abberufungsbescheides in Bezug auf seinen ArbPl ab. Der Antrag zielt somit auf die Feststellung eines sich aus der aufhebenden Entscheidung der BerK ergebenden subjektiven Rechtes ab, so verwendet zu werden, wie dies vor dem Abberufungsbescheid der Fall gewesen ist. Da der Antrag eine Angelegenheit der Paragraphen 38, 40, BDG betrifft, ist eine Zuständigkeit der BerK über den Devolutionsantrag in Sinne des Antrages des Antragsstellers gegeben.
Mit der Berufungsentscheidung verliert der erstinstanzliche Bescheid seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113 u.a.). Demnach bestimmt sich die Rechtsstellung im konkreten Fall nach der Sach- und Rechtslage, die ohne den erstinstanzlichen Versetzungsbescheid bestünde. Bereits daraus könnte sich die dienstrechtliche Stellung des ASt ergeben, ist er doch nicht von seinem bisherigen ArbPl abberufen worden, sondern hat sich vielmehr selbst um einen neuen ArbPl beworben. Eine derartige Feststellung kann sich jedoch nur auf die rein dienstrechtliche Stellung des ASt beziehen, ein Recht auf eine faktische Ausübung bestimmter Aufgaben ergibt sich daraus nicht. So begründet § 36 BDG kein subjektives Recht des Bea auf Auslastung in seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (BerK 3.6.2004, GZ 34/9-BK/04, 16.3.2004, GZ 15/15-BK/04; 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). Eine solche Feststellung gilt nur solange, als nicht eine rechtswirksame Personalmaßnahme in Form einer Versetzung oder Verwendungsänderung vorgenommen wird.Mit der Berufungsentscheidung verliert der erstinstanzliche Bescheid seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113 u.a.). Demnach bestimmt sich die Rechtsstellung im konkreten Fall nach der Sach- und Rechtslage, die ohne den erstinstanzlichen Versetzungsbescheid bestünde. Bereits daraus könnte sich die dienstrechtliche Stellung des ASt ergeben, ist er doch nicht von seinem bisherigen ArbPl abberufen worden, sondern hat sich vielmehr selbst um einen neuen ArbPl beworben. Eine derartige Feststellung kann sich jedoch nur auf die rein dienstrechtliche Stellung des ASt beziehen, ein Recht auf eine faktische Ausübung bestimmter Aufgaben ergibt sich daraus nicht. So begründet Paragraph 36, BDG kein subjektives Recht des Bea auf Auslastung in seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (BerK 3.6.2004, GZ 34/9-BK/04, 16.3.2004, GZ 15/15-BK/04; 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). Eine solche Feststellung gilt nur solange, als nicht eine rechtswirksame Personalmaßnahme in Form einer Versetzung oder Verwendungsänderung vorgenommen wird.
Diese wurde hier in Form einer rechtskräftigen, auf Ersuchen des ASt erfolgten Versetzung getroffen. Ein rechtliches Interesse (§ 8 AVG) des ASt an einer Feststellung, welche rechtliche Stellung er hatte bzw. welche Funktion er dienstrechtlich ausgeübt hat ist somit zu verneinen, zumal die Rechtsmittelinstanz nicht dazu berufen ist, über abstrakte theoretische Rechte abzusprechen und ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, von vornherein nur dort zulässig ist, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Bea eingreifen. (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/12/0173). Zurückweisung des Devolutionsantrages.Diese wurde hier in Form einer rechtskräftigen, auf Ersuchen des ASt erfolgten Versetzung getroffen. Ein rechtliches Interesse (Paragraph 8, AVG) des ASt an einer Feststellung, welche rechtliche Stellung er hatte bzw. welche Funktion er dienstrechtlich ausgeübt hat ist somit zu verneinen, zumal die Rechtsmittelinstanz nicht dazu berufen ist, über abstrakte theoretische Rechte abzusprechen und ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, von vornherein nur dort zulässig ist, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Bea eingreifen. vergleiche VwGH 28.10.2004, 2003/12/0173). Zurückweisung des Devolutionsantrages.
Dokumentnummer
BEKRS_20060328_174_11_BK_05_01