RS Dok 2006/4/4 119/12-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs4
AVG §45 Abs3

Schlagworte

Organisationsänderung, Auflösung der Dienststelle, schonendste Variante, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör

Rechtssatz

Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BW. Ein solches dienstliches Interesse rechtfertigt aber nicht jede Versetzung. Die DBeh ist vielmehr verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung, die für den Bea schonendste zu wählen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/93 uva). Dies ergibt sich insbesondere im Rahmen der der DBeh zukommenden Fürsorgepflicht. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren ist nur in Ansätzen und nicht für alle in Betracht kommenden Alternativen durchgeführt worden und nicht - insbesondere auch in Zusammenhang mit einem sich für alle Filialen ergebenden Personalüberhang - ausreichend begründet. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit als ergänzungsbedürftig. Eine Ergänzung durch die BerK ist schon wegen der dafür erforderlichen umfassenden Erörterung und des dazu zu gewährenden Parteiengehörs nicht zielführend (§ 66 Abs. 2 AVG). Zurückverweisung.Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BW. Ein solches dienstliches Interesse rechtfertigt aber nicht jede Versetzung. Die DBeh ist vielmehr verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung, die für den Bea schonendste zu wählen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/93 uva). Dies ergibt sich insbesondere im Rahmen der der DBeh zukommenden Fürsorgepflicht. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren ist nur in Ansätzen und nicht für alle in Betracht kommenden Alternativen durchgeführt worden und nicht - insbesondere auch in Zusammenhang mit einem sich für alle Filialen ergebenden Personalüberhang - ausreichend begründet. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit als ergänzungsbedürftig. Eine Ergänzung durch die BerK ist schon wegen der dafür erforderlichen umfassenden Erörterung und des dazu zu gewährenden Parteiengehörs nicht zielführend (Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20060404_119_12_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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