RS Dok 2006/4/6 147/16-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2006
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Schlagworte

freie Beweiswürdigung, Freispruch im Zweifel, in dubio pro reo

Rechtssatz

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht, dass sich die Beh bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Besch günstigste entscheiden muss. Schlüsse aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen müssen also nicht zwingend sein, sondern (nur) den Denkgesetzen entsprechen (Fabrizy, StPO9 § 258 Rz 11).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht, dass sich die Beh bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Besch günstigste entscheiden muss. Schlüsse aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen müssen also nicht zwingend sein, sondern (nur) den Denkgesetzen entsprechen (Fabrizy, StPO9 Paragraph 258, Rz 11).

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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