Schlagworte
freie Beweiswürdigung, Freispruch im Zweifel, in dubio pro reoRechtssatz
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht, dass sich die Beh bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Besch günstigste entscheiden muss. Schlüsse aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen müssen also nicht zwingend sein, sondern (nur) den Denkgesetzen entsprechen (Fabrizy, StPO9 § 258 Rz 11).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht, dass sich die Beh bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Besch günstigste entscheiden muss. Schlüsse aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen müssen also nicht zwingend sein, sondern (nur) den Denkgesetzen entsprechen (Fabrizy, StPO9 Paragraph 258, Rz 11).
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009