Norm
BDG §59Schlagworte
Verbot der Geschenkannahme, mangelhaftes ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Das in § 59 BDG statuierte Verbot der Geschenkannahme gehört zu den Grundlagen des Beamtenrechtes, auf denen das Gebot der unparteiischen und nur dem Recht verpflichteten Dienstausübung ruht.Das in Paragraph 59, BDG statuierte Verbot der Geschenkannahme gehört zu den Grundlagen des Beamtenrechtes, auf denen das Gebot der unparteiischen und nur dem Recht verpflichteten Dienstausübung ruht.
Jemandem, der - zudem als Arbeitsinspektor, wie der Besch - seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst tätig und der darüber hinaus in die Funktion eines Personalvertreters gewählt war, hätten bereits beim Angebot des stellvertretenden Leiters des konkreten Betriebes betreffend den erheblich preisreduzierten Bezug eines Fernsehgerätes, Bedenken hinsichtlich der Annahme eines solchen Rabatt-Angebotes kommen müssen.
Dem diesbezüglichen Einwand des Besch, die subjektive Tatseite sei vorliegendenfalls, wenn schon nicht als gänzlich fehlend, so doch als zumindest eingeschränkt zu beurteilen, mangelt es daher an jeglicher Berechtigung.
Gerade bei den Bea der Arbeitsinspektorate muss insbesondere hinsichtlich Dienstpflichtverletzungen der gegenständlichen Art die notwendige Sensibilität unbedingt verankert sein. Das der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegende Tatsachensubstrat ist jedoch im Wesentlichen nur auf Erhebungen infolge einer anonymen Anzeige, welche über die Bundesarbeiterkammer an die DBeh weitergeleitet wurde, sowie auf diverse Aussagen des Besch gestützt. Die Erstinstanz hat es somit verabsäumt, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel bzw. vorhandenen relevanten Informationsmöglichkeiten für die Entscheidungsfindung in gleicher Weise auszuschöpfen und sämtliche Aspekte des Falles kritisch abzuwägen.
Einvernahmen der Geschäftsführung bzw. von Angestellten des konkreten Unternehmens zum hier inkriminierten Tathergang durch die DK im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung sind komplett unterblieben.
Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es aber erforderlich, nicht nur die Sichtweise des Besch, sondern auch die des Anzeigers, der Angestellten und der Geschäftsführung des konkreten Betriebes zu erheben.
Dazu bedarf es entsprechender - dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 126 Abs. 1 erster Satz BDG Rechnung tragender - Zeugeneinvernahmen durch die DK.Dazu bedarf es entsprechender - dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz BDG Rechnung tragender - Zeugeneinvernahmen durch die DK.
DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20060407_2_8_DOK_06_01