Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, tatsachenwidriger Bericht an das Gericht, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Das dem Besch angelastete Fehlverhalten (Übermittlung eines tatsachenwidrigen Berichtes an den Bezirksanwalt, was zur Folge hatte, dass das Strafverfahren gegen eine dritte Person eingestellt wurde) weist entgegen der Rechtsmeinung der erstinstanzlichen DK keinen bloß geringfügigen Unrechtsgehalt auf, weil zum Kernbereich der Dienstpflichten der Exekutivbediensteten insbesondere auch der Schutz des Eigentums Dritter sowie die Hintanhaltung der vorsätzlichen Vereitelung der Strafverfolgung Dritter zählt. Weiters muss sich der Dienstgeber, alle anderen Behörden und auch die Allgemeinheit auf die Richtigkeit der Aussagen eines Exekutivbediensteten uneingeschränkt verlassen können.
Wesentliche dienstliche Interessen schließen die Anwendung des § 115 BDG in Fällen von durch einen Exekutivbediensteten begangenem Amtsmissbrauch aus. Auch das Vorliegen eines disziplinären Überhanges verbietet ein Vorgehen nach § 115 BDG. Ein Fehlverhalten, wie es der Besch gesetzt hat, ist jedenfalls nicht zu bagatellisieren und muss entsprechend disziplinär geahndet werden.Wesentliche dienstliche Interessen schließen die Anwendung des Paragraph 115, BDG in Fällen von durch einen Exekutivbediensteten begangenem Amtsmissbrauch aus. Auch das Vorliegen eines disziplinären Überhanges verbietet ein Vorgehen nach Paragraph 115, BDG. Ein Fehlverhalten, wie es der Besch gesetzt hat, ist jedenfalls nicht zu bagatellisieren und muss entsprechend disziplinär geahndet werden.
DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d DA)
DOK: Geldstrafe € 2.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20060420_149_10_DOK_05_01