Norm
BDG §93 Abs1Schlagworte
Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldfrage und rechtlicher Subsumtion, StrafbemessungRechtssatz
Da sich die Berufung der Disziplinaranwältin lediglich gegen die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und durfte von der Berufungsbehörde daher weder hinsichtlich des vom Spruch umfassten Tatzeitraumes noch hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion aufgegriffen werden.
Dokumentnummer
DOKRS_20060504_23_10_DOK_06_04