Norm
BDG §94 Abs3Rechtssatz
Die Hemmung während des Zustimmungsverfahrens gemäß § 28 PVG beginnt mit der Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung. Diese hat gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftlich zu erfolgen. Die Hemmung endet mit der Entscheidung des zuständigen Organs der Personalvertretung (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung).Die Hemmung während des Zustimmungsverfahrens gemäß Paragraph 28, PVG beginnt mit der Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung. Diese hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftlich zu erfolgen. Die Hemmung endet mit der Entscheidung des zuständigen Organs der Personalvertretung (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung).
Dokumentnummer
BEKRS_20060508_98_11_BK_06_03