Norm
AVG §45 Abs3Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, ParteiengehörRechtssatz
Im Rahmen des ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehörs ist der BW der Feststellung der offenbaren Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels nicht entgegengetreten.Im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumten Parteiengehörs ist der BW der Feststellung der offenbaren Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels nicht entgegengetreten.
Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass es dem BW nicht möglich ist glaubhaft zu machen, dass er seine Berufung rechtzeitig, d.h. innerhalb der in § 63 Abs. 5 AVG normierten Frist erhob. Zurückweisung der Berufung als verspätet.Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass es dem BW nicht möglich ist glaubhaft zu machen, dass er seine Berufung rechtzeitig, d.h. innerhalb der in Paragraph 63, Absatz 5, AVG normierten Frist erhob. Zurückweisung der Berufung als verspätet.
Dokumentnummer
DOKRS_20060508_22_13_DOK_06_01