RS Dok 2006/6/2 40/10-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2006
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Norm

AVG §73
BDG §38
BDG §41a Abs6
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz, Versetzung von Amts wegen, kein Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung

Rechtssatz

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Der Auftrag der BerK zur Verfahrensergänzung bzw. zur Erlassung eines neuen Bescheides ist für die DBeh nur insoweit bindend, als sie an der Durchführung der ursprünglich geplanten Personalmaßnahme der amtswegigen Versetzung festgehalten hätte und das ursprünglich amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen hätte. Nach der Mitteilung der DBeh wurde das amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren eingestellt, jedenfalls aber nicht nach § 38 BDG verfügt.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Der Auftrag der BerK zur Verfahrensergänzung bzw. zur Erlassung eines neuen Bescheides ist für die DBeh nur insoweit bindend, als sie an der Durchführung der ursprünglich geplanten Personalmaßnahme der amtswegigen Versetzung festgehalten hätte und das ursprünglich amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen hätte. Nach der Mitteilung der DBeh wurde das amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren eingestellt, jedenfalls aber nicht nach Paragraph 38, BDG verfügt.

Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh I. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh römisch eins. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).

Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit nicht möglich, weil gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war. Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20060602_40_10_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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