Norm
AVG §73Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz, Versetzung von Amts wegen, kein Anspruch auf bescheidmäßige EinstellungRechtssatz
Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Der Auftrag der BerK zur Verfahrensergänzung bzw. zur Erlassung eines neuen Bescheides ist für die DBeh nur insoweit bindend, als sie an der Durchführung der ursprünglich geplanten Personalmaßnahme der amtswegigen Versetzung festgehalten hätte und das ursprünglich amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen hätte. Nach der Mitteilung der DBeh wurde das amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren eingestellt, jedenfalls aber nicht nach § 38 BDG verfügt.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Der Auftrag der BerK zur Verfahrensergänzung bzw. zur Erlassung eines neuen Bescheides ist für die DBeh nur insoweit bindend, als sie an der Durchführung der ursprünglich geplanten Personalmaßnahme der amtswegigen Versetzung festgehalten hätte und das ursprünglich amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen hätte. Nach der Mitteilung der DBeh wurde das amtswegig eingeleitete Versetzungsverfahren eingestellt, jedenfalls aber nicht nach Paragraph 38, BDG verfügt.
Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh I. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh römisch eins. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).
Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit nicht möglich, weil gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20060602_40_10_BK_06_01