Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Verwaltungsorganisation, Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes, Zuweisung eines neuen Arbeitsplatz, schonendste VarianteRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BW - begründet mit einer Organisationsänderung - von einem ArbPl der VGr PT 1/3 auf einen ArbPl der VGr PT 2/1b verwendungsgeändert.
Die BerK sieht in der verfahrensrelevanten Neuorganisation, die zur Auflösung von sieben Abteilungen und deren Ersatz durch vier neue Abteilungen mit neuer Aufteilung der Kompetenzen geführt hat, eine wesentliche Änderung in der Organisation.
Anhaltspunkte für eine unsachliche Vorgangsweise ergeben sich daraus nicht (VfGH 11. 6. 2003 B1454/02). Eine detaillierte Prüfung der Zweckmäßigkeit von Organisationsänderungen hat durch die BerK nicht zu erfolgen. Das Ziel, durch eine Zusammenfassung von Abteilungen klarere Abgrenzungen vorzunehmen und die Eignung der getroffenen Maßnahmen dafür scheint grundsätzlich gegeben. Zu prüfen bleibt, ob der ArbPl des BW von dieser Organisationsänderung tatsächlich betroffen ist; dies ist dann der Fall, wenn mindestens ein Viertel des ArbPl davon erfasst ist (BerK 17.5.2001, GZ 36/8-BK/01). Wie der BW selbst ausführt, wurden die Agenden seines früheren ArbPl - soweit weiter bestehend - auf andere Mitarbeiter aufgeteilt. Für den Weiterbestand des bisherigen ArbPl des BW gibt es keinen Hinweis, er wird vom BW auch nicht behauptet.
Auch die Aufgabenstellung des neuen ArbPl des BW aufgrund der klaren organisatorischen Einbettung und der Arbeitsplatzbeschreibung ist jedenfalls als ausreichend klar und transparent zu beurteilen.
Somit bleibt zu untersuchen, ob die Zuweisung des neuen ArbPl die schonendste Möglichkeit für den BW darstellt. Dem Bea ist eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (Berk 11.3.2003, GZ 3/8-BK/03).
Der BW gibt in seinen Einwendungen an, dass eine Betrauung mit einem ArbPl PT 1/3 für ihn die schonendste Variante sei. Die DBeh erster Instanz entgegnet dazu in der Bescheidbegründung, dass in der Neuorganisation der Zentralen Logistik ein einziger ArbPl der VGr PT 1/3 zugeordnet sei, welcher in der Abteilung Betriebsmittelmanagement, Fuhrpark und Dienstleistungen eingerichtet sei. Dieser ArbPl sei ausgeschrieben und anderweitig vergeben worden.
Warum dieser ArbPl ausgeschrieben und nicht intern mit dem BW besetzt wurde, dessen neues Tätigkeitsgebiet dem des ausgeschriebenen ArbPl inhaltlich im Wesentlichen entspricht, lässt die DBeh 1. Instanz gänzlich unbeantwortet.
In der Frage der Anwendung der schonendsten Möglichkeit für den BW erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20060621_42_15_BK_06_01