Schlagworte
Dienstverrichtung im Zustand der Alkoholisierung, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reoRechtssatz
Divergierende Zeugenaussagen, mangelhafte Durchführung der amtärztlichen Untersuchung und die unpräzise Formulierung im amtsärztlichen Gutachten "es finden sich deutliche Hinweise für eine Alkoholisierung und der Bea ist derzeit nicht dienstfähig," stellen noch keinen Beweis für eine Alkoholisierung des Besch dar, der die Verhängung einer Disziplinarstrafe rechtfertigen würde. Es hätte noch genauerer Untersuchungen bedurft, um eine Alkoholisierung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können. Die Beobachtungen des Amtsarztes während dieser Untersuchungen wären im Gutachten näher zu konkretisieren gewesen.
Somit ist für die DOK die im Gutachten genannte Alkoholisierung nicht ausreichend bewiesen. Dies vor allem aufgrund der entlastenden Zeugenaussagen und der Tatsache, dass sich das Gutachten vorrangig darauf stützt, dass der Besch den Alkomattest verweigert hat. Ob die bloße Verweigerung des Alkomattestes eine disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzung darstellt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Verweigerung des Alkomattestes nicht vom Schuldvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfasst ist (zum Vorwurf der Verweigerung des Alkomattestes vgl. z.B. DOK 25.1.2001, GZ 127/7-DOK/00).Somit ist für die DOK die im Gutachten genannte Alkoholisierung nicht ausreichend bewiesen. Dies vor allem aufgrund der entlastenden Zeugenaussagen und der Tatsache, dass sich das Gutachten vorrangig darauf stützt, dass der Besch den Alkomattest verweigert hat. Ob die bloße Verweigerung des Alkomattestes eine disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzung darstellt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Verweigerung des Alkomattestes nicht vom Schuldvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfasst ist (zum Vorwurf der Verweigerung des Alkomattestes vergleiche z.B. DOK 25.1.2001, GZ 127/7-DOK/00).
DK: Geldbuße € 1.200,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch in dubio pro reo
Dokumentnummer
DOKRS_20060712_16_10_DOK_06_01