Norm
BDG §116Rechtssatz
Aus § 116 BDG - eine lex specialis zu §§ 69 und 71 AVG - ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel nur gegen das Disziplinarverfahren insgesamt abschließende Disziplinarerkenntnisse (Bescheide) einräumen wollte. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Wortlaut des zweiten Satzes des § 116 Abs. 3 BDG 1979, in dem ein Verbot der "reformatio in peius" normiert wird, und aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 4 BDG 1979, wo von dem "bestraften Beamten" die Rede ist. Beide Bestimmungen können sich dem Sinn nach nur auf ein Disziplinarerkenntnis, nicht aber auf Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlüsse beziehen.Aus Paragraph 116, BDG - eine lex specialis zu Paragraphen 69 und 71 AVG - ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel nur gegen das Disziplinarverfahren insgesamt abschließende Disziplinarerkenntnisse (Bescheide) einräumen wollte. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 116, Absatz 3, BDG 1979, in dem ein Verbot der "reformatio in peius" normiert wird, und aus dem Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 4, BDG 1979, wo von dem "bestraften Beamten" die Rede ist. Beide Bestimmungen können sich dem Sinn nach nur auf ein Disziplinarerkenntnis, nicht aber auf Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlüsse beziehen.
Dokumentnummer
BEKRS_20060720_68_11_BK_06_01