Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes, Nachholung im BerufungsverfahrenRechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren (auch Berufungsverfahren) geheilt werden (VwGH 18.12.2001, 99/09/0089).Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen Paragraph 28, Absatz eins, PVG ohne Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren (auch Berufungsverfahren) geheilt werden (VwGH 18.12.2001, 99/09/0089).
Dokumentnummer
DOKRS_20060803_27_28_16_DOK_06_03