RS Vwgh 2004/9/14 2002/10/0083

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273;
ABGB §938;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs1 Z4;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §48 Abs7;
BehindertenG OÖ 1991 §51;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs5;
SHG OÖ 1998 §9 Abs6;
SHV OÖ 1998 §5 Abs7;

Rechtssatz

Da der gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 OÖ. BehindertenG 1991 iVm § 9 OÖ. SHG 1998 und § 5 Abs. 7 OÖ. SHV 1998 zum Kostenbeitrag verpflichtete Bf mit Schenkungsvertrag sein "gesamtes zu seinem Todeszeitpunkt vorhandenes Vermögen" verschenkt hat und die Schenkung mit der Maßgabe erfolgte, dass er zu Lebzeiten "im Umfang der sachwalterbehördlichen Vorschriften über dieses Vermögen frei verfügungsberechtigt ist", ist seine Auffassung, sein Vermögen sei durch diese Schenkung seiner Verfügungsbefugnis und damit der Verwertbarkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 entzogen, unzutreffend (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0345). Vielmehr steht der Schenkungsvertrag Verfügungen des Verpflichteten über das derzeit vorhandene Vermögen nicht hindernd entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100083.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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