Norm
ArbVG §101Schlagworte
Personalvertreter, verschlechternde Versetzung, dienstrechtlicher Versetzungsbegriff, kein Zustimmungserfordernis bei qualifizierter VerwendungsänderungRechtssatz
Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des § 65 Abs. 3 PBVG stellen auf den dienstrechtlichen „Versetzungsbegriff“ ab und nicht jenen des § 101 ArbVG. Wird doch in § 65 Abs. 3 PBVG die „Dienstzuteilung“ (vgl. § 39 BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden (vgl. §§ 38, 40 BDG; BerK 25.10.2005, GZ 137/19- BK/05).Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des Paragraph 65, Absatz 3, PBVG stellen auf den dienstrechtlichen „Versetzungsbegriff“ ab und nicht jenen des Paragraph 101, ArbVG. Wird doch in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG die „Dienstzuteilung“ vergleiche Paragraph 39, BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden vergleiche Paragraphen 38, 40, BDG; BerK 25.10.2005, GZ 137/19- BK/05).
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010