Norm
PTSG §17 Abs9aRechtssatz
Nach § 17 Abs. 9a PTSG besteht für Bea dienstrechtlich nur das Erfordernis einer bloßen Mitwirkung nach § 72 Abs. 3 PBVG (vgl. OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG (vgl. §§ 9, 10) angenäherte Mitwirkung anordnen (vgl. den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. GP zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse).Nach Paragraph 17, Absatz 9 a, PTSG besteht für Bea dienstrechtlich nur das Erfordernis einer bloßen Mitwirkung nach Paragraph 72, Absatz 3, PBVG vergleiche OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG vergleiche Paragraphen 9, 10,) angenäherte Mitwirkung anordnen vergleiche den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. Gesetzgebungsperiode zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse).
Dokumentnummer
BEKRS_20060828_136_14_BK_06_01