RS Dok 2006/9/15 32, 33/12-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §91
BDG §92 Abs1 Z2
StPO §90c
StGB §127
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Ladendiebstahl, Diversion

Rechtssatz

Unbestritten ist, dass der Besch in der Elektroabteilung des genannten Kaufhauses die in Rede stehenden Batterien an sich genommen hat und in weiterer Folge diese Abteilung verlassen hat, ohne die von ihm an sich genommene Ware bei der Kassa zu deklarieren. Da die Elektroabteilung des Kaufhauses über einen eigenen Kassenbereich verfügt, hat der Besch bereits mit dem Verlassen der Elektroabteilung seinen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum des Kaufhauses vollendet. Ob der Besch die Batterien in der Hand verborgen, eingesteckt oder offen aus der Elektroabteilung verbracht hat, ist dabei nicht weiter von Belang. [Die Strafanzeige wurde nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 90c Abs 5 StPO zurückgelegt.]Unbestritten ist, dass der Besch in der Elektroabteilung des genannten Kaufhauses die in Rede stehenden Batterien an sich genommen hat und in weiterer Folge diese Abteilung verlassen hat, ohne die von ihm an sich genommene Ware bei der Kassa zu deklarieren. Da die Elektroabteilung des Kaufhauses über einen eigenen Kassenbereich verfügt, hat der Besch bereits mit dem Verlassen der Elektroabteilung seinen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum des Kaufhauses vollendet. Ob der Besch die Batterien in der Hand verborgen, eingesteckt oder offen aus der Elektroabteilung verbracht hat, ist dabei nicht weiter von Belang. [Die Strafanzeige wurde nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO zurückgelegt.]

Zur subjektiven Tatseite ist den Ausführungen der Erstinstanz zu folgen, dass der Besch jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bereits mit dem Verlassen der Elektroabteilung musste ihm klar sein, dass er Waren aus dem Kassenbereich verbracht hat, ohne diese zu deklarieren bzw. zu bezahlen.

Damit hat der Besch ein Fehlverhalten gesetzt, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten als ExekutivBea betrifft und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung der Tat einen nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt aufweist. Ungeachtet des geringen Wertes der entwendeten Batterien ist daher von einer nicht zu bagatellisierenden und durchaus gravierenden Dienstpflichtverletzung des Besch auszugehen, die die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG jedenfalls rechtfertigt.Damit hat der Besch ein Fehlverhalten gesetzt, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten als ExekutivBea betrifft und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung der Tat einen nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt aufweist. Ungeachtet des geringen Wertes der entwendeten Batterien ist daher von einer nicht zu bagatellisierenden und durchaus gravierenden Dienstpflichtverletzung des Besch auszugehen, die die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG jedenfalls rechtfertigt.

DK: Geldbuße € 600,-- (Ber d Besch u d DA)

DOK: Geldbuße € 500,--

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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