Norm
AVG §7Rechtssatz
Der vom Besch geltend gemachten Befangenheit des Schriftführers im Verfahren vor der DK kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Schriftführer nicht Entscheidungsträger der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist. Ein Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der DK nicht an der Erzeugung des Bescheides teil. Daher tritt auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch seine Mitwirkung ein (sinngemäß dazu VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006)
Dokumentnummer
DOKRS_20060921_42_12_DOK_06_02