RS Dok 2006/9/21 42/12-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der vom Besch geltend gemachten Befangenheit des Schriftführers im Verfahren vor der DK kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Schriftführer nicht Entscheidungsträger der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist. Ein Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der DK nicht an der Erzeugung des Bescheides teil. Daher tritt auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch seine Mitwirkung ein (sinngemäß dazu VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006)

Dokumentnummer

DOKRS_20060921_42_12_DOK_06_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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