Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des PersonalvertretungsorganesRechtssatz
In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der EinlBeschl gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben. Daran könnte auch der - im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission nahe liegende - Umstand nichts ändern, dass die (weitere) Versagung der Zustimmung durch die Personalvertretung rechtswidrig ist.In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der EinlBeschl gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben. Daran könnte auch der - im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission nahe liegende - Umstand nichts ändern, dass die (weitere) Versagung der Zustimmung durch die Personalvertretung rechtswidrig ist.
Der BerK kommt in diesem Zusammenhang gegenüber dem Personalvertretungsorgan keine Anordnungsbefugnis zu. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist jedoch festzuhalten, dass sich aus der Aussage der BerK, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens die vorherige Einholung der Zustimmung des Personalvertretungsorganes voraussetzt, keinesfalls der vom Dienststellenausschuss daraus gezogene Schluss ableiten lässt, dieser sei während der Anhängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens an der Erteilung einer Zustimmung gehindert. Ebenso wenig stünde nach Auffassung der BerK die Rechtskraft einer - mangels Vorliegens einer Zustimmung des Dienststellenausschusses erfolgten - ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Einleitungsbeschlusses der Erteilung einer Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu einer (neuerlichen) Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen. Infolge der durch eine solche Zustimmung bewirkten Sachverhaltsänderung wäre nämlich die Rechtskraft der ersatzlosen Aufhebung des Einleitungsbeschlusses durchbrochen.
Dokumentnummer
BEKRS_20061009_191_11_BK_06_01