RS Dok 2006/10/9 170/9-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, keine Beschwer

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft (vgl. VwGH 19.10.1990, 90/09/0098). Da der BW durch seine schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand austreten zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, hat die Maßnahme in Form der Nichtzuweisung eines ArbPl keine rechtlichen Auswirkungen für ihn.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft vergleiche VwGH 19.10.1990, 90/09/0098). Da der BW durch seine schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand austreten zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, hat die Maßnahme in Form der Nichtzuweisung eines ArbPl keine rechtlichen Auswirkungen für ihn.

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20061009_170_9_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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