Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, keine BeschwerRechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft (vgl. VwGH 19.10.1990, 90/09/0098). Da der BW durch seine schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand austreten zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, hat die Maßnahme in Form der Nichtzuweisung eines ArbPl keine rechtlichen Auswirkungen für ihn.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft vergleiche VwGH 19.10.1990, 90/09/0098). Da der BW durch seine schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand austreten zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, hat die Maßnahme in Form der Nichtzuweisung eines ArbPl keine rechtlichen Auswirkungen für ihn.
Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20061009_170_9_BK_06_01