RS Dok 2006/10/9 144/9-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Norm

AVG §62
AVG §63
ZustellG §9 Abs3

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, rechtswirksam erlassener Bescheid, Zustellung an Zustellungsbevollmächtigten

Rechtssatz

Ein Berufungsverfahren gemäß § 63 AVG setzt die rechtliche Existenz eines Bescheides voraus.Ein Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, AVG setzt die rechtliche Existenz eines Bescheides voraus.

Es war daher zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid überhaupt rechtswirksam erlassen wurde.

Wird irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Sonderausgabe, 16. Auflage, S. 344 zu § 9 ZustG; ebenso VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229 mwN).Wird irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Sonderausgabe, 16. Auflage, S. 344 zu Paragraph 9, ZustG; ebenso VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229 mwN).

Dadurch, dass die angefochtene Erledigung - entgegen der aufrechten Zustellungsvollmacht - nicht dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dem BW selbst zugestellt wurde, ist diese Erledigung nicht wirksam erlassen worden (§ 62 AVG).Dadurch, dass die angefochtene Erledigung - entgegen der aufrechten Zustellungsvollmacht - nicht dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dem BW selbst zugestellt wurde, ist diese Erledigung nicht wirksam erlassen worden (Paragraph 62, AVG).

Die dagegen erhobene Berufung war daher - weil gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20061009_144_9_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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