Norm
BDG §41a Abs6Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, keine, Übergangsbestimmung für am 30.6.1997 anhängige DisziplinarverfahrenRechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des § 243 Abs. 6 BDG ist auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ein Disziplinarverfahren ist bei der DK anhängig, wenn die Disziplinaranzeige bei der DK gemäß § 123 Abs. 1 BDG eingelangt ist (VwGH 29.6.1983, 83/09/0070, VwSlg. 11108 A/1983). Die gegen den BW erstatteten Disziplinaranzeigen sind jedenfalls vor dem 30.6.1997 bei der DK eingelangt. Das Disziplinarverfahren war somit am 30. Juni 1997 anhängig.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 243, Absatz 6, BDG ist auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ein Disziplinarverfahren ist bei der DK anhängig, wenn die Disziplinaranzeige bei der DK gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG eingelangt ist (VwGH 29.6.1983, 83/09/0070, VwSlg. 11108 A/1983). Die gegen den BW erstatteten Disziplinaranzeigen sind jedenfalls vor dem 30.6.1997 bei der DK eingelangt. Das Disziplinarverfahren war somit am 30. Juni 1997 anhängig.
Die Berufung war daher, weil für deren Behandlung keine Behörde zuständig war (vgl. § 124 Abs. 2 letzter Satz BDG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung), von der angerufenen BerK als unzulässig zurückzuweisen.Die Berufung war daher, weil für deren Behandlung keine Behörde zuständig war vergleiche Paragraph 124, Absatz 2, letzter Satz BDG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung), von der angerufenen BerK als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20061011_176_9_BK_06_01