RS Dok 2006/10/12 185/12-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2006
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Schlagworte

Versetzungsbescheid, Begründung, Versetzung auf Antrag, rechtsirrige Annahme eines Antrages auf Versetzung

Rechtssatz

Mit dem angef B hat die DBeh die Versetzung der BW zur Dienststelle A. ohne nähere Begründung bescheidmäßig ausgesprochen, weil sie irrtümlicher Weise von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, es liege eine Versetzung auf Antrag der BW vor.

Tatsächlich hat die BW lediglich um Versetzung zur Dienststelle B. ersucht.

Es ist daher zwingend von einer Versetzung von Amts wegen auszugehen.

Die Behörde hätte daher gemäß § 38 BDG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Personalmaßnahme prüfen und ein formelles Versetzungsverfahren durchführen müssen. Zurückverweisung.Die Behörde hätte daher gemäß Paragraph 38, BDG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Personalmaßnahme prüfen und ein formelles Versetzungsverfahren durchführen müssen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20061012_185_12_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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