Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen, Neuaufteilung der Aufgaben, Abberufung von dauernder Höherverwendung, VergleichsmaßstabRechtssatz
Unbestritten ist, dass der vom BW bis zum 1.1.2004 in Form einer dauernden Höherverwendung ausgeübte PT 6 ArbPl infolge der durch die Organisationsänderung 2004 bewirkten Übertragung der bis dahin ausgeübten höherwertigen Aufgaben an die in PT 3/2 eingestuften Gruppenleiter und der einfacheren Tätigkeiten auf die in PT 8 eingestuften fachlichen Hilfsdienste Logistik untergegangen ist. Im Übrigen waren von der Organisationsänderung Anfang 2004 sämtliche PT 6 Arbeitsplätze der Dienststelle betroffen. Da die Organisationsänderung Anfang 2004 zahlreiche Mitarbeiter/innen der Dienststelle des BW betraf, kann schon aufgrund der Vielzahl der Betroffenen ausgeschlossen werden, dass die Organisationsänderung aus unsachlichen Erwägungen, nämlich ausschließlich zum Zweck vorgenommen wurde, den BW zu schädigen (BerK 24.9.2002, GZ 48/9-BK/02). Darüber hinaus stellt das Einziehen von Zwischenvorgesetzten und die Verteilung von Aufgaben auf die verbliebenen Mitarbeiter/innen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG ein wichtiges betriebliches und damit auch dienstliches Interesse dar, das selbst eine Versetzung des BW rechtfertigen würde. Wie die DBeh jedoch glaubhaft machen konnte, wurde im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Umorganisation und um den BW in seiner Vorbereitung auf die Grundausbildung nicht zu demotivieren, von einer qualifizierten Verwendungsänderung mit 1. Jänner 2004 Abstand genommen.Unbestritten ist, dass der vom BW bis zum 1.1.2004 in Form einer dauernden Höherverwendung ausgeübte PT 6 ArbPl infolge der durch die Organisationsänderung 2004 bewirkten Übertragung der bis dahin ausgeübten höherwertigen Aufgaben an die in PT 3/2 eingestuften Gruppenleiter und der einfacheren Tätigkeiten auf die in PT 8 eingestuften fachlichen Hilfsdienste Logistik untergegangen ist. Im Übrigen waren von der Organisationsänderung Anfang 2004 sämtliche PT 6 Arbeitsplätze der Dienststelle betroffen. Da die Organisationsänderung Anfang 2004 zahlreiche Mitarbeiter/innen der Dienststelle des BW betraf, kann schon aufgrund der Vielzahl der Betroffenen ausgeschlossen werden, dass die Organisationsänderung aus unsachlichen Erwägungen, nämlich ausschließlich zum Zweck vorgenommen wurde, den BW zu schädigen (BerK 24.9.2002, GZ 48/9-BK/02). Darüber hinaus stellt das Einziehen von Zwischenvorgesetzten und die Verteilung von Aufgaben auf die verbliebenen Mitarbeiter/innen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG ein wichtiges betriebliches und damit auch dienstliches Interesse dar, das selbst eine Versetzung des BW rechtfertigen würde. Wie die DBeh jedoch glaubhaft machen konnte, wurde im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Umorganisation und um den BW in seiner Vorbereitung auf die Grundausbildung nicht zu demotivieren, von einer qualifizierten Verwendungsänderung mit 1. Jänner 2004 Abstand genommen.
Erst durch die gegenständliche, infolge der PT 8 Verwendung - gesetzlich gebotene - qualifizierte Verwendungsänderung liegt keine Gleichwertigkeit zum ehemalig ausgeübten PT 6 ArbPl mehr vor, weshalb ein bescheidmäßiger Abspruch erforderlich wurde. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der BW über die Verwendungsänderung in den Personalreservepool nicht verständigt wurde bzw. die bescheidmäßige Abberufung erst 2006 und nicht zum Zeitpunkt der kausalen Organisationsänderung Anfang 2004 erfolgte, hat eine rechtswirksame Verwendungsänderung auf den ArbPl im Personalreservepool - welche bei Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze eine Weisung - also ein gegenüber dem Bea in Erscheinung tretendes Verhalten der DBeh vorausgesetzt hätte - gar nicht stattgefunden. Als Vergleichsmaßstab für die nunmehr verfügte Personalmaßnahme gilt daher die dauernde Höherverwendung des BW in PT 6 auf dem ArbPl beim Paketverteilzentrum X. Dass die DBeh ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bei Personalmaßnahmen im dienstlichen Interesse, die für den Bea schonendste Variante zu wählen (BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01) führt der BW gar nicht näher aus. Abweisung.Erst durch die gegenständliche, infolge der PT 8 Verwendung - gesetzlich gebotene - qualifizierte Verwendungsänderung liegt keine Gleichwertigkeit zum ehemalig ausgeübten PT 6 ArbPl mehr vor, weshalb ein bescheidmäßiger Abspruch erforderlich wurde. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der BW über die Verwendungsänderung in den Personalreservepool nicht verständigt wurde bzw. die bescheidmäßige Abberufung erst 2006 und nicht zum Zeitpunkt der kausalen Organisationsänderung Anfang 2004 erfolgte, hat eine rechtswirksame Verwendungsänderung auf den ArbPl im Personalreservepool - welche bei Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze eine Weisung - also ein gegenüber dem Bea in Erscheinung tretendes Verhalten der DBeh vorausgesetzt hätte - gar nicht stattgefunden. Als Vergleichsmaßstab für die nunmehr verfügte Personalmaßnahme gilt daher die dauernde Höherverwendung des BW in PT 6 auf dem ArbPl beim Paketverteilzentrum römisch zehn. Dass die DBeh ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bei Personalmaßnahmen im dienstlichen Interesse, die für den Bea schonendste Variante zu wählen (BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01) führt der BW gar nicht näher aus. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20061017_161_15_BK_06_01