RS Dok 2006/11/9 60/9-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §44 Abs2
BDG §44 Abs3
B-VG Art20 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Weisung, Remonstration, rechtliche Bedenken, begründete Zweifel, Rechtskonformität, Rechtmäßigkeit, Schriftlichkeit, Remonstrationsbegründung

Rechtssatz

Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Bea gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Rechtsinstitut der Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG dient dem Zweck, Beamten, deren Verhalten mit der Rechtsordnung im Allgemeinen und dem Dienstrecht im Besonderen im Einklang stehen, ein Mittel in die Hand zu geben, die Befolgung von Weisungen dann abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an deren Rechtskonformität geltend machen können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Es liegt nämlich - ohne dass damit die Anforderungen an eine wirksame Remonstration überspannt würden - nur dann eine wirksame Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG vor, wenn der Bea tatsächlich objektiv nachvollziehbare und in der Rechtsordnung fußende Gründe anzugeben in der Lage ist, warum die ihm erteilte Weisung rechtswidrig sei.Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Bea gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Rechtsinstitut der Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG dient dem Zweck, Beamten, deren Verhalten mit der Rechtsordnung im Allgemeinen und dem Dienstrecht im Besonderen im Einklang stehen, ein Mittel in die Hand zu geben, die Befolgung von Weisungen dann abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an deren Rechtskonformität geltend machen können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Es liegt nämlich - ohne dass damit die Anforderungen an eine wirksame Remonstration überspannt würden - nur dann eine wirksame Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG vor, wenn der Bea tatsächlich objektiv nachvollziehbare und in der Rechtsordnung fußende Gründe anzugeben in der Lage ist, warum die ihm erteilte Weisung rechtswidrig sei.

DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Geldbuße € 800,--

Dokumentnummer

DOKRS_20061109_60_9_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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