Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
Weisung, Remonstration, rechtliche Bedenken, begründete Zweifel, Rechtskonformität, Rechtmäßigkeit, Schriftlichkeit, RemonstrationsbegründungRechtssatz
Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Bea gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Rechtsinstitut der Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG dient dem Zweck, Beamten, deren Verhalten mit der Rechtsordnung im Allgemeinen und dem Dienstrecht im Besonderen im Einklang stehen, ein Mittel in die Hand zu geben, die Befolgung von Weisungen dann abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an deren Rechtskonformität geltend machen können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Es liegt nämlich - ohne dass damit die Anforderungen an eine wirksame Remonstration überspannt würden - nur dann eine wirksame Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG vor, wenn der Bea tatsächlich objektiv nachvollziehbare und in der Rechtsordnung fußende Gründe anzugeben in der Lage ist, warum die ihm erteilte Weisung rechtswidrig sei.Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Bea gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Rechtsinstitut der Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG dient dem Zweck, Beamten, deren Verhalten mit der Rechtsordnung im Allgemeinen und dem Dienstrecht im Besonderen im Einklang stehen, ein Mittel in die Hand zu geben, die Befolgung von Weisungen dann abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an deren Rechtskonformität geltend machen können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Es liegt nämlich - ohne dass damit die Anforderungen an eine wirksame Remonstration überspannt würden - nur dann eine wirksame Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG vor, wenn der Bea tatsächlich objektiv nachvollziehbare und in der Rechtsordnung fußende Gründe anzugeben in der Lage ist, warum die ihm erteilte Weisung rechtswidrig sei.
DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Geldbuße € 800,--
Dokumentnummer
DOKRS_20061109_60_9_DOK_06_01