RS Dok 2006/11/9 59/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §44 Abs2
BDG §44 Abs3
BDG §49 Abs1
BDG §51 Abs1
B-VG Art20 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Weisung, Weisungsverstoß, Rechtfertigung der Abwesenheit

Rechtssatz

Liegt (hier: mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung) keine Weisung vor, so kann auch nicht gegen eine Weisung verstoßen werden, sodass auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG vorliegt.Liegt (hier: mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung) keine Weisung vor, so kann auch nicht gegen eine Weisung verstoßen werden, sodass auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG vorliegt.

Hatte der Besch keine Dienstpflicht zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen, konnte er auch nicht gegen eine Anordnung zum Versehen von Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 BDG verstoßen. Es konnte folglich auch keine Abwesenheit vorliegen, die gemäß § 51 Abs. 1 BDG zu melden und zu rechtfertigen gewesen wäre.Hatte der Besch keine Dienstpflicht zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen, konnte er auch nicht gegen eine Anordnung zum Versehen von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG verstoßen. Es konnte folglich auch keine Abwesenheit vorliegen, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG zu melden und zu rechtfertigen gewesen wäre.

DK: Geldbuße € 100,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20061109_59_8_DOK_06_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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