Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
Weisung, Weisungsverstoß, Rechtfertigung der AbwesenheitRechtssatz
Liegt (hier: mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung) keine Weisung vor, so kann auch nicht gegen eine Weisung verstoßen werden, sodass auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG vorliegt.Liegt (hier: mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung) keine Weisung vor, so kann auch nicht gegen eine Weisung verstoßen werden, sodass auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG vorliegt.
Hatte der Besch keine Dienstpflicht zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen, konnte er auch nicht gegen eine Anordnung zum Versehen von Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 BDG verstoßen. Es konnte folglich auch keine Abwesenheit vorliegen, die gemäß § 51 Abs. 1 BDG zu melden und zu rechtfertigen gewesen wäre.Hatte der Besch keine Dienstpflicht zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen, konnte er auch nicht gegen eine Anordnung zum Versehen von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG verstoßen. Es konnte folglich auch keine Abwesenheit vorliegen, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG zu melden und zu rechtfertigen gewesen wäre.
DK: Geldbuße € 100,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20061109_59_8_DOK_06_02