RS Dok 2006/11/9 59/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §44 Abs2
BDG §44 Abs3
B-VG Art20 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Weisung, Remonstration, Dienstweg, mehrmalige Weisungserteilung, Weisungsverlautbarung, Weisungswiederholung

Rechtssatz

Die dem Besch erteilte Weisung wurde unstrittig mehrmals und von unterschiedlichen Personen aus der dem Besch übergeordneten Hierarchie wiederholt. Allein aus diesem Grund wird jedoch aus einer Weisung nicht eine Mehrzahl von unterschiedlichen Weisungen. Jede dieser Verlautbarungen der Weisung weist unstrittig denselben Inhalt auf, wobei die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung außer Betracht zu bleiben haben. Denn erstens ist der Ursprung und Zweck der Weisung in allen ihren Verlautbarungen derselbe und zweitens würde die Ansicht, aus einer Weisung würden durch deren Wiederholung seitens unterschiedlicher hierarchisch übergeordneter Personen mehrere Weisungen werden, dazu führen, dass der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 BDG nicht vorgesehene Hürden in den Weg gestellt würden, welche bei einer ausreichend hohen Anzahl von Wiederholungen dazu führen könnten, dass § 44 Abs. 3 BDG im Ergebnis faktisch nicht mehr anwendbar wäre.Die dem Besch erteilte Weisung wurde unstrittig mehrmals und von unterschiedlichen Personen aus der dem Besch übergeordneten Hierarchie wiederholt. Allein aus diesem Grund wird jedoch aus einer Weisung nicht eine Mehrzahl von unterschiedlichen Weisungen. Jede dieser Verlautbarungen der Weisung weist unstrittig denselben Inhalt auf, wobei die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung außer Betracht zu bleiben haben. Denn erstens ist der Ursprung und Zweck der Weisung in allen ihren Verlautbarungen derselbe und zweitens würde die Ansicht, aus einer Weisung würden durch deren Wiederholung seitens unterschiedlicher hierarchisch übergeordneter Personen mehrere Weisungen werden, dazu führen, dass der Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nicht vorgesehene Hürden in den Weg gestellt würden, welche bei einer ausreichend hohen Anzahl von Wiederholungen dazu führen könnten, dass Paragraph 44, Absatz 3, BDG im Ergebnis faktisch nicht mehr anwendbar wäre.

DK: Geldbuße € 100,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20061109_59_8_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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