Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
Weisung, Remonstration, Dienstweg, mehrmalige Weisungserteilung, Weisungsverlautbarung, WeisungswiederholungRechtssatz
Die dem Besch erteilte Weisung wurde unstrittig mehrmals und von unterschiedlichen Personen aus der dem Besch übergeordneten Hierarchie wiederholt. Allein aus diesem Grund wird jedoch aus einer Weisung nicht eine Mehrzahl von unterschiedlichen Weisungen. Jede dieser Verlautbarungen der Weisung weist unstrittig denselben Inhalt auf, wobei die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung außer Betracht zu bleiben haben. Denn erstens ist der Ursprung und Zweck der Weisung in allen ihren Verlautbarungen derselbe und zweitens würde die Ansicht, aus einer Weisung würden durch deren Wiederholung seitens unterschiedlicher hierarchisch übergeordneter Personen mehrere Weisungen werden, dazu führen, dass der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 BDG nicht vorgesehene Hürden in den Weg gestellt würden, welche bei einer ausreichend hohen Anzahl von Wiederholungen dazu führen könnten, dass § 44 Abs. 3 BDG im Ergebnis faktisch nicht mehr anwendbar wäre.Die dem Besch erteilte Weisung wurde unstrittig mehrmals und von unterschiedlichen Personen aus der dem Besch übergeordneten Hierarchie wiederholt. Allein aus diesem Grund wird jedoch aus einer Weisung nicht eine Mehrzahl von unterschiedlichen Weisungen. Jede dieser Verlautbarungen der Weisung weist unstrittig denselben Inhalt auf, wobei die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung außer Betracht zu bleiben haben. Denn erstens ist der Ursprung und Zweck der Weisung in allen ihren Verlautbarungen derselbe und zweitens würde die Ansicht, aus einer Weisung würden durch deren Wiederholung seitens unterschiedlicher hierarchisch übergeordneter Personen mehrere Weisungen werden, dazu führen, dass der Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nicht vorgesehene Hürden in den Weg gestellt würden, welche bei einer ausreichend hohen Anzahl von Wiederholungen dazu führen könnten, dass Paragraph 44, Absatz 3, BDG im Ergebnis faktisch nicht mehr anwendbar wäre.
DK: Geldbuße € 100,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20061109_59_8_DOK_06_01