Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Professor, Professorin, Erziehung, Erziehungsarbeit, körperliche Züchtigung, körperliche Integrität, Zwang, ZwangsmaßnahmeRechtssatz
Auch das Hochziehen an den Schultern ist ein Eingriff in die körperliche Integrität des Schülers, wozu einer Lehrkraft keine Berechtigung zukommt. Mag ein derartiges Verhalten auch einer subjektiv empfundenen pädagogischen Notwendigkeit entsprungen sein, so ist eine derartige Vorgehensweise nicht der richtige und kein vom SchUG vorgesehener Weg, die einer Lehrkraft genehme Sitzhaltung eines Schülers oder einer Schülerin herbeizuführen. Auch ein derartiges Verhalten einer Lehrkraft stellt bereits eine - wenn auch geringfügige - körperliche Zwangsmaßnahme dar, die im Falle ihrer mehrmaligen Wiederholung nach einer Disziplinarstrafe verlangt. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Pflichtfaches Mathematik (oder eines anderen Schulfaches), Schüler/innen, solange sie - wenn auch in legerer Haltung - auf oder in ihren Sesseln sitzen, eine bestimmte Sitzhaltung vorzuschreiben. Die Besch hat damit zweifelsfrei körperlichen Zwang gegenüber Schülern zur Anwendung gebracht. Die DK erster Instanz hat dies als eine leichte Form einer körperlichen Züchtigung zu Recht auch unter § 47 Abs. 3 SchUG subsumiert.Auch das Hochziehen an den Schultern ist ein Eingriff in die körperliche Integrität des Schülers, wozu einer Lehrkraft keine Berechtigung zukommt. Mag ein derartiges Verhalten auch einer subjektiv empfundenen pädagogischen Notwendigkeit entsprungen sein, so ist eine derartige Vorgehensweise nicht der richtige und kein vom SchUG vorgesehener Weg, die einer Lehrkraft genehme Sitzhaltung eines Schülers oder einer Schülerin herbeizuführen. Auch ein derartiges Verhalten einer Lehrkraft stellt bereits eine - wenn auch geringfügige - körperliche Zwangsmaßnahme dar, die im Falle ihrer mehrmaligen Wiederholung nach einer Disziplinarstrafe verlangt. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Pflichtfaches Mathematik (oder eines anderen Schulfaches), Schüler/innen, solange sie - wenn auch in legerer Haltung - auf oder in ihren Sesseln sitzen, eine bestimmte Sitzhaltung vorzuschreiben. Die Besch hat damit zweifelsfrei körperlichen Zwang gegenüber Schülern zur Anwendung gebracht. Die DK erster Instanz hat dies als eine leichte Form einer körperlichen Züchtigung zu Recht auch unter Paragraph 47, Absatz 3, SchUG subsumiert.
DK: Geldstrafe 2 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20061120_76_77_11_DOK_06_01