Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Professor, Professorin, Erziehung, Erziehungsarbeit, beleidigende Äußerung, unpädagogisches VerhaltenRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe einer Lehrkraft im Fach Mathematik, den Schüler/innen ungenügende Deutschkenntnisse vorzuwerfen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn ein/e Schüler/in eine Frage zum Fach stellt, vielmehr hat sie diese Frage nach bestmöglichem Wissen zu beantworten. Dass die Frage unverständlich gewesen sei, wurde nicht behauptet. Selbst in einem solchen Fall ist von einer pädagogisch geschulten Lehrkraft eine andere Reaktion als "Lern Deidsch, wir san do ned in da Türkei" nicht nur zu erwarten, sondern Pflicht. Darüber hinaus ist die fehlerlose oder auch nur gute Kenntnis der deutschen Sprache nicht Voraussetzung dafür, an einer österreichischen Schule unterrichtet zu werden, sondern es sind den Schüler/innen diese Kenntnisse im Pflichtfach Deutsch beizubringen, welches ja überflüssig wäre, wären alle Schüler der deutschen Sprache bereits fehlerfrei mächtig.
Die Besch hat mit dieser Aussage eine unzutreffende persönliche Meinung - und diese dem Schüler gegenüber in abwertender Weise - zum Ausdruck gebracht, welches Verhalten die DK erster Instanz zu Recht unter § 47 Abs. 3, Tatbestand 2, SchUG subsumiert hat.Die Besch hat mit dieser Aussage eine unzutreffende persönliche Meinung - und diese dem Schüler gegenüber in abwertender Weise - zum Ausdruck gebracht, welches Verhalten die DK erster Instanz zu Recht unter Paragraph 47, Absatz 3,, Tatbestand 2, SchUG subsumiert hat.
DK: Geldstrafe 2 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20061120_76_77_11_DOK_06_02