RS Dok 2006/11/24 179/9-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung an anderen Dienstort, Abzugsinteresse, Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes; Zurückverweisung, tragende Aufhebungsgründe, Bindungswirkung

Rechtssatz

Die BerK hat schon in ihrem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid 22. Dezember 2005, GZ 132/9-BK/05, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des BW die Rechtsauffassung vertreten, dass das von der Behörde geltend gemachte wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des BW von seiner Funktion bestehe und dass es notwendig sei, den BW zu einem anderen Finanzamt zu versetzen. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid der BerK äußert eine auch die BerK treffende Bindungswirkung bezüglich der dargestellten Rechtsfragen, deren Klärung Voraussetzung für den den tragenden Aufhebungsgrund bildenden Auftrag der BerK an die Erstbehörde war. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine neuerliche Prüfung der Rechtsfrage ermöglichen würde, wird vom BW nicht vorgebracht, der sich mit seinen Einwänden gegen seine Abberufung und die Versetzung zu einem anderen Finanzamt auf seine schon bisher – erfolglos - erhobenen Argumente stützt.Die BerK hat schon in ihrem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid 22. Dezember 2005, GZ 132/9-BK/05, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des BW die Rechtsauffassung vertreten, dass das von der Behörde geltend gemachte wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des BW von seiner Funktion bestehe und dass es notwendig sei, den BW zu einem anderen Finanzamt zu versetzen. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid der BerK äußert eine auch die BerK treffende Bindungswirkung bezüglich der dargestellten Rechtsfragen, deren Klärung Voraussetzung für den den tragenden Aufhebungsgrund bildenden Auftrag der BerK an die Erstbehörde war. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine neuerliche Prüfung der Rechtsfrage ermöglichen würde, wird vom BW nicht vorgebracht, der sich mit seinen Einwänden gegen seine Abberufung und die Versetzung zu einem anderen Finanzamt auf seine schon bisher – erfolglos - erhobenen Argumente stützt.

Was die konkrete Arbeitsplatzzuweisung betrifft, hat die DBeh nachvollziehbar dargelegt, warum für den BW nur eine Verwendung als Betriebsprüfer mit der Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3 in Frage kommt. Seine Ausführungen, dass eine höherwertige Funktion wie Teamleiter oder Teamexperte spezial auf Grund der in diesen Funktionen enthaltenen Führungskomponenten für den BW nicht in Frage kommt, weil auf Grund seines bisherigen dienstlichen Verhaltens die Betrauung mit einer Führungsfunktion nicht vertretbar wäre, sind nicht zu beanstanden. Abweisung.

Anmerkung

Aufhebung mit Erk d VfGH v 3.3.2008, B 97/07-8, wegen Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter (keine Zuständigkeit des Finanzamtes zur Versetzung zu einem anderen Finanzamt, sondern Zuständigkeit des BM als oberste Dienstbehörde - § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG).

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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