Norm
BDG §118 Abs1 Z2Schlagworte
Zurücklegung der Strafanzeige, keine Bindungswirkung, kein Schuldnachweis, widersprechende Zeugenaussage, Einstellung des DisziplinarverfahrensRechtssatz
Das Disziplinarverfahren zum Tatvorwurf 1) hat seinen Ausgangspunkt im Wesentlichen im Strafrechtsverfahren gefunden. Dieses wurde zur Gänze gemäß § 90 StPO eingestellt, da ein Schuldnachweis aufgrund der widersprüchlichen Angaben der maßgeblichen Zeugin nicht erbracht werden konnte.Das Disziplinarverfahren zum Tatvorwurf 1) hat seinen Ausgangspunkt im Wesentlichen im Strafrechtsverfahren gefunden. Dieses wurde zur Gänze gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt, da ein Schuldnachweis aufgrund der widersprüchlichen Angaben der maßgeblichen Zeugin nicht erbracht werden konnte.
Wenngleich eine Erklärung der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO keinerlei Bindungswirkung für die DK entfaltet, widerspricht es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren (zB § 254 StPO) den Denkgesetzen, die negativen abschließenden Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren anzuzweifeln und ohne weitere, über das vorliegende Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen oder einvernehmender Bea im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Besch nachweisen zu können.Wenngleich eine Erklärung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 90, StPO keinerlei Bindungswirkung für die DK entfaltet, widerspricht es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren (zB Paragraph 254, StPO) den Denkgesetzen, die negativen abschließenden Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren anzuzweifeln und ohne weitere, über das vorliegende Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen oder einvernehmender Bea im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Besch nachweisen zu können.
In Anbetracht des Umstandes, dass für das Gericht ein Schuldnachweis zu dem weitaus gravierenderen Tatvorwurf zu Punkt 1 wegen der widersprüchlichen Angaben der Zeugin nicht zu erbringen war, geht der erkennende Senat davon aus, dass ein eindeutiger Schuldnachweis auch zum Tatvorwurf zu Punkt 2, welcher im Verhältnis zu Punkt 1 eher als Bagatelldelikt zu werten ist, im eigentlichen Disziplinarverfahren realistisch nicht zu erbringen sein wird, da auch zu diesem Tatvorwurf den Angaben der Zeugin keine derartige Glaubwürdigkeit beizumessen ist, dass damit der Beweis für ein allenfalls schuldhaftes disziplinäres Fehlverhalten des BW erbracht werden können wird. Überdies ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Einvernahme einer minderjährigen Zeugin im Disziplinarverfahren für diese eine große psychische Belastung darstellen kann. Auch aus diesem Grund wird die Fortführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens als unvertretbar erachtet. Hinsichtlich beider Tatvorwürfe liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG vor.In Anbetracht des Umstandes, dass für das Gericht ein Schuldnachweis zu dem weitaus gravierenderen Tatvorwurf zu Punkt 1 wegen der widersprüchlichen Angaben der Zeugin nicht zu erbringen war, geht der erkennende Senat davon aus, dass ein eindeutiger Schuldnachweis auch zum Tatvorwurf zu Punkt 2, welcher im Verhältnis zu Punkt 1 eher als Bagatelldelikt zu werten ist, im eigentlichen Disziplinarverfahren realistisch nicht zu erbringen sein wird, da auch zu diesem Tatvorwurf den Angaben der Zeugin keine derartige Glaubwürdigkeit beizumessen ist, dass damit der Beweis für ein allenfalls schuldhaftes disziplinäres Fehlverhalten des BW erbracht werden können wird. Überdies ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Einvernahme einer minderjährigen Zeugin im Disziplinarverfahren für diese eine große psychische Belastung darstellen kann. Auch aus diesem Grund wird die Fortführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens als unvertretbar erachtet. Hinsichtlich beider Tatvorwürfe liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vor.
Dokumentnummer
BEKRS_20061128_219_12_BK_06_01