Norm
AVG §7Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen seines Aufgabenbereiches vorgelagert bereits gegen einen Disziplinarbeschuldigten dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen setzen musste, rechtfertigt noch nicht die objektive Besorgnis, der Betreffende werde sich von anderen als rein sachlichen Motiven leiten lassen.
Dokumentnummer
DOKRS_20061214_58_17_DOK_06_03