Norm
AVG §58 Abs2Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, nachvollziehbare BegründungRechtssatz
Die DK lässt im angefochtenen DiszErk gänzlich unbeantwortet, aufgrund welcher Akten und welcher Zeugenaussagen sie zu welchen Feststellungen gelangt ist, sodass sich ihre Erwägungen jeglicher Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit im Berufungsweg entziehen. Wenn sie sämtlichen Zeugen und dem Besch ausdrücklich Glaubwürdigkeit zubilligt, gleichzeitig aber stillschweigend übergeht, dass insbesondere der Besch in seiner Einlassung detailliert jegliches schuldhafte Verhalten von sich weist, so übergeht sie damit nicht nur die ihren Sachverhaltsannahmen entgegenstehenden Beweismittel, sondern verstößt gegen grundlegende Denkgesetze. Insbesondere entzieht sich das angefochtene Disziplinarerkenntnis aber jeder kritischen Beurteilung, inwieweit die erstinstanzliche Behörde über die den getroffenen Feststellungen diametral entgegen gestandenen Beweisergebnisse hinweg kam.
Der angefochtenen Entscheidung haften aber auch wesentliche Feststellungsmängel an, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstehen. Die DK beschränkte sich bei Feststellung des den einzelnen Tatbildern zu Grunde gelegten Sachverhaltes - abgesehen von wenigen allgemeinen Ausführungen - im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Spruchs ohne näher darzulegen, durch welche konkreten Handlungen bzw Unterlassungen der Besch die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen beging. Selbst wenn die Behörde von fortgesetzten Dienstpflichtverletzungen im Sinne eines von einem Gesamtvorsatz getragenen Verhaltens ausging, so hätte es zumindest der Anführung typischer einzelner Verhaltensweisen bedurft.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20061214_58_17_DOK_06_07